Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Lieferungen und Leistungen

(Stand Februar 2022)

Bei allen Lieferungen und Leistungen der Bayerischen Kabelwerke AG (im folgenden: Lieferer) an Kunden (im folgenden: Besteller) gelten ausschließlich diese Bedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der Besteller andere Lieferbedingungen verwendet. Solche abweichenden Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden.

Die Bestellmenge wird in den vereinbarten Regellängen innerhalb der zulässigen Toleranzen geliefert. Abweichend hiervon können bis zu 10% der Bestellmenge in anderen Längen geliefert werden. Handelsübliche oder rohstoff- bzw. fertigungsbedingte Abweichungen in Beschaffenheit, Menge, Gewicht, Abmessung, Aussehen oder Farbe bleiben vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt, Kabelwerkserzeugnisse (alle Produkte und Dienstleistungen, z.B. Kabel, Leitungen, Halbfabrikate, Farbkonzentrate, Mischungen) in fabrikationsbedingten Über- oder Unterlängen zu liefern.

Passlängen, d.h. Längen, deren exakte Einhaltung der Besteller wünscht, sind in der Bestellung als solche zu kennzeichnen. Der Besteller hat Anspruch auf kostenpflichtige Nachlieferung einer Fehlmenge in Größe einer Regellänge. Teillieferungen sind zulässig. Die Rücksendung gelieferter Ware an den Lieferergleich aus welchem Grund ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

Die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an sämtlichen herausgegebenen Dokumenten bzw. Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Datenblätter, Kostenvoranschlägen u.ä.) liegen uneingeschränkt beim Lieferer. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückzugeben.

Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und sind auch für Nachbestellungen nicht verbindlich. Soweit nicht anders vereinbart beträgt die Gültigkeit aller Angebote 10 Tage. Die Bestellung gilt als geklärt, wenn der Lieferer in der Lage ist, den Auftrag hinsichtlich Menge, Type, Lieferzeit und dgl. verbindlich zu bestätigen. Sollte keine Beschaffungsmöglichkeit für die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Rohstoffe bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Alle Angaben über Durchmesser und Eigenschaftsdaten der Kabelwerkserzeugnisse gelten angenähert. Der Lieferer behält sich fabrikations- und durch Rohstoffeigenschaften bedingte Abweichungen im Aufbau vor, soweit dies zumutbar ist und hierdurch Leistung und Qualität nicht beeinträchtigt werden. Geklärte Aufträge bestätigt der Lieferer grundsätzlich in Form einer Auftragsbestätigung. Erst dann sind für den Lieferer Preis und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen verbindlich.

Folgende Preisarten werden unterschieden:

Starkstromkabel:

Hohlpreis:                     entspr. Listenpreis

Netto-Hohlpreis:         entspr. Listenpreis abzüglich Rabatt

Netto-Tagespreis:        entspr. Listenpreis abzüglich Rabatt, zuzüglich Metallwert (Cu, Al, Pb)

Fernmeldekabel, Bahn- und Signalkabel

Grundpreis:                     entspr. Listenpreis (Cu Basis 100€, evtl. Pb-Basis 50€)

Netto-Grundpreis:         entspr. Listenpreis (Cu Basis 100€, evtl. Pb-Basis 50€) abzüglich Rabatt

Netto-Tagespreis:          entspr. Listenpreis (Cu Basis 100€, evtl. Pb-Basis 50€) abzüglich Rabatt, zuzüglich Metallwert (Cu, Pb)

Leitungen

Grundpreis:                     entspr. Listenpreis (Cu-Basis 150€)

Netto-Grundpreis:         entspr. Listenpreis (Cu-Basis 150€) abzüglich Rabatt

Netto-Tagespreis:          entspr. Listenpreis (Cu-Basis 150€) abzüglich Rabatt, zuzüglich Metallwert (Cu, Pb)

Metallwert:
Die Metallpreise errechnen sich aus im Verkaufskatalog oder den Angeboten des Lieferers ausgewiesenen Metallzahlen multipliziert mit der Metallnotierung zzgl. Bezugskosten.

Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Notierungen der Metallwerte des Tages, der dem Eingang des geklärten Auftrages im Werk des Lieferers folgt. Unterbleibt an diesem Tag die Notierung, so gilt die nächstfolgende Notierung.
In Angeboten verwendete Notierungen sind nicht verbindlich. Falls dem Lieferer Metalle beigestellt werden, wird der Hohlpreis berechnet. Umarbeitungsgeschäfte sind separat zu vereinbaren. Metall oder Umarbeitungsgut, zu dessen Beistellung sich der Besteller verpflichtet hat, muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Lieferfrist im Werk des Lieferers zur Verfügung stehen.

Die Preise werden in EURO vereinbart und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Falls nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage netto. Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Vorauszahlungen und Sofortzahlungen zu verlangen, sowie die Auslieferung bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers von Sicherheiten abhängig zu machen.

Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, weitere Aufträge/Lieferungen nur über Vorauskasse abzuwickeln.

Stellt der Besteller seine Zahlung ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Werden Metalle (Kupfer, Aluminium, Blei) auf Wunsch des Bestellers eingedeckt, ohne dass zugleich ein spezifischer Auftrag über Kabelwerkserzeugnisse erteilt wird, so werden die Metalle in Rechnung gestellt. Die Metallrechnung ist sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Nach erfolgter Bezahlung geht das Metall in das Eigentum des Bestellers über.

Warenverpackung (Papier, Folien, Kartons u.ä.) für Standard- produkte ist in den Erzeugnispreisen eingeschlossen. Versand- verpackung wird gesondert berechnet.

Die Lieferung von Gitterboxen und Flachpaletten erfolgt im Austausch. Wenn Verzögerungen im Austausch eintreten, werden die dem Lieferer entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

Zum Versand von Ware auf Spulen mit einem Scheibendurchmesser von 0,50 bis 2,80 m werden weitestgehend Spulen der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) eingesetzt. Kabelspulen, die im Eigentum der KTG stehen, werden im Namen und Auftrag der KTG und gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen geliefert. KTG-eigene Spulen sind erkennbar am KTG-Emblem. Die Lieferung von Kabeln auf KTG-eigenen Spulen wird im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KTG für Überlassung von Kabel- und Seilspulen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, können unter www.kabeltrommel.de abgerufen werden oder werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die KTG bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietzinsen („Spulenmiete“) berechnet, die der Käufer (Empfänger der Kabelspulen) zu tragen hat.

Alle Werksspulen bleiben Eigentum des Lieferers. Die Überlassung erfolgt leihweise. Der Besteller ist bei Verlust oder Beschädigung haftbar. Die Werksspulen sind nach Freiwerden in gutem Zustand an das Lieferwerk zurückzusenden. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Während der ersten 3 Monate oder Vereinbarung der Abwesenheit vom Lieferwerk werden die Spulen ohne Gebühr verliehen. Vom 4. Monat oder Vereinbarung an beträgt die Spulenmiete für jeden angefangenen Monat 15% des Spulenpfandwertes. Spulen, die nach Ablauf von 12 Monaten noch nicht freigemeldet worden sind, werden zum vollen Pfandwert berechnet. Für Spulen, die der Lieferer nach dieser Frist in ordnungsgemäßem Zustand innerhalb von 3 Jahren ab Lieferdatum zurücknimmt, vergütet der Lieferer 25% des Pfandwertes. Für den Export ist eine separate Vereinbarung zu treffen.

Abstützhölzer sowie Spulenverschalungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Die Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungs- gemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt, bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinem Kunden ergeben.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Wechselprotest, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist der Besteller zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit andern Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird.

Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Die Abtretung gilt jeweils nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferer erfordert keinen Rücktritt des Lieferers, in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die Vorbehaltsware anderweitig zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag geklärt wurde und eine Auftragsbestätigung vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Unwetter, Mobilmachung, Sanktionen, Krieg, Aufruhr oder auf Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller –den Lieferer mit angemessener Nachfrist schriftlich in Verzug setzen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

Im übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessen Nachfrist unberührt.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Lieferer berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.

Bei Lieferungen ab Werk geht die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Bei Lieferungen frei Haus geht die Gefahr bei Eintreffen der Ware beim Besteller vor der Abladung an den Besteller über.

Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die vom Besteller verlangten Versicherungen zu bewirken. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Im Exportgeschäft gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Sachmangels unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

b) Bei Kabelwerksprodukten gelten als Sachmängel nur Fehler, die unter normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zu Störungen geführt haben.

c) Fehlmengen und sichtbare Sachmängel müssen nach Ankunft unverzüglich vom Besteller festgestellt und dem Lieferer schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer angezeigt werden. Andernfalls können Rechte aus ihnen nicht hergeleitet werden.

d) Die Prüfung, ob ein Sachmangel vorliegt, hat – soweit anwendbar – nach den bei der Kabelkonstruktion angewendeten Normen oder auf Grund der vereinbarten Be-
dingungen zu erfolgen.

e) Ergibt diese Prüfung, dass kein Sachmangel vorliegt, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

f) Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft.

g) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer stets die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.

h) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Sachmangel zu beheben, die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Besteller eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Besteller das Recht – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. 11 – die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln zu mindern. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Besteller auch zum Rücktritt berechtigt.

i) Ansprüche des Bestellers erlöschen, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Sachmangel geführt haben.

j) Die in Erfüllung von Mängelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über.

k) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar innerhalb der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

l) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

m) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. k) entsprechend. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche).Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller im Inland die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist.Voraussetzung ist jedoch, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Lieferer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegen- standes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten seiner Wahl entweder:

a) dem Besteller das Recht zur Nutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder

b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder

c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder

d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall, sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 500.000,- Euro je Schadensereignis und auf 1 Million Euro insgesamt beschränkt.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel 11 Schadensersatz- ansprüche zustehen verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 9e).

Erfüllungsort für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers die Werke oder Lager des Lieferers. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Schwabach.

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (Einheitliches Wiener UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Die Bayerische Kabelwerke AG ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Es werden die Anforderungen der EU-DSGVO eingehalten. Weitere Details zur Datenverarbeitung und dem Datenschutz sind der auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzerklärung zu entnehmen.

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